Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Rückverweise
UIG · Umweltinformationsgesetz
§ 18 Inkrafttreten
… I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. …
§ 15 Strafbestimmung
…mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer a) der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder b) der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw. 3. mit Geldstrafe bis zu 7 270…
§ 17 Vollziehung
…6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister. (2) Hinsichtlich der gemäß § 5…