Art. 1 § 7 — ÜHG
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
Art. 3 § 12 ÜHG · ÜHG · Überbrückungshilfengesetz
Art. 3 § 12
…in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden. (3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (4) § 1 Abs…
Art. 3 § 10
…1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit…
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