§ 38
§ 38 — UHG
§ 38 — UHG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 326/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029983
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bereits hinterlegte Urkunden sind auf Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag). Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte werden hierdurch nicht erweitert. Der § 20 ist anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde in den Karteien verzeichnet worden ist.
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