§ 33
In Kraft seit 01. Juni 1974
Up-to-date
§ 33 — UHG
Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage eingetragen gewesen sind.
Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage eingetragen gewesen sind.
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