BundesrechtBundesgesetzeUrkundenhinterlegungsgesetz§ 27

§ 27

In Kraft seit 01. Juni 1974
Up-to-date

Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.

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