Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
…mit den weiteren Abweisungsgründen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG und § 17 UHG liegen nicht vor. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.…
Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf anzustellen ist, ob das Recht, in dem…
…enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs ausgehend von der Bestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG und § 17 UHG zulässig sei. Bei der Zulässigkeit einer Anmerkung der Rangordnung durch Einreihung im Urkundenhinterlegungsverfahren handle es sich nämlich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für die…
…2021, 5 Ob 185/21y, unter Zitat der entsprechenden Rechtssätze auch hingewiesen wurde – gilt auch für das Urkundenhinterlegungsverfahren, weil gemäß § 17 UHG die Bestimmungen des GBG über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung – wie hier einer…
…Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG und § 17 UHG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG). Begründung: Damit eine Dienstbarkeit bücherlich einverleibt werden kann, bedarf es zufolge § 26 Abs 2 GBG und § 433…
…1. erhobene Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist auf Hinterlegung und Einreihung eines Dienstbarkeitsvertrags gerichtet und stellt demnach eine Antragstellung nach dem ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes (UHG) dar. Das Urkundenhinterlegungsgesetz enthält in seinem ersten Abschnitt selbst (auch) Verfahrensvorschriften, in einigen Bestimmungen (§ 1 Abs 2, § 3 Abs 2, § 9 Abs…
…Rechtsanwälte und Notare – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – auch im Grundbuchsverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS Justiz RS0128921). Gemäß § 17 UHG sind die Bestimmungen des GBG über den Rekurs au f Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß…
…Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG und § 17 UHG) – nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § …
…gewesen, dass das Grundbuchsgesuch zurückgewiesen werde. Den Rekurs der L***** GmbH Co KG erachtete das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen mangels Beschwer für unzulässig: Nach § 17 UHG seien die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß…
…die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs zu hinterlegen. Dieser Beschluß wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers am 21.9.1990 zugestellt. Demnach wäre die 30-tägige Rekursfrist (§ 17 UHG iVm § 123 Abs 1 GBG) am 21.10.1990 - einem Sonntag - abgelaufen. Zufolge Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254…
…versagt bleiben müssen. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründete das Rekursgericht auf § 13 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG sowie § 17 UHG, jenen über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses darauf, daß eine Judikatur zur Frage der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Superädifikates überhaupt fehle…
…Hinterlegung rechtlich unmöglich sei. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen: Auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung sind nach § 17 UHG die Bestimmungen des GBG 1955 über den Rekurs sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und der ZPO (idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983) über…
…der diese Bewilligungen im Rechtsmittelverfahren beseitigt wurden, ebenso ein (Revisions )Rekursrecht zu, wie es ihr im Falle eines abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses zugestanden wäre. Gemäß § 17 UHG sind im Urkundenhinterlegungsverfahren die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs sinnemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 122 GBG ist im Grundbuchsverfahren der Antragsteller dessen…
…in seine Rechtssphäre eingegriffen würde. Es sprach aus, daß der Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist berechtigt. Gemäß § 17 UHG sind im Urkundenhinterlegungsverfahren die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs sinngemäß anzuwenden. Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist in Ermangelung einer besonderen Regelung im…
…zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Superädifikat bewilligt wird, nicht vorsehe. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin nicht Folge. Aus der Begründung: Nach § 17 UHG sind die Bestimmungen des GBG 1955 über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden…
…Superädifikat vorgenommen werden könne. Der gegen den erstgerichtlichen Urkundenhinterlegungsbeschluß von Roswitha M*** erhobene Rekurs wurde im wesentlichen vom Rekursgericht aus nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen: Nach § 17 UHG seien die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden…
…sachliche Behandlung des Rekurses unterblieben. Da die Anfechtung sowohl des bestätigenden wie auch des den Rekurs zurückweisenden Beschlusses jedoch unter denselben Voraussetzungen möglich ist (§ 17 UHG, § 126 Abs 2 GBG und § 14 AußStrG), kann dies auf sich beruhen. Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremdem Grund in der Absicht…
…diesem lediglich obligatorische, nicht aber auch bücherliche Rechte als Generalpächter an der im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Liegenschaft zukommen. Im übrigen sind nach § 17 UHG die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs auf den Rekurs gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung…