BundesrechtBundesgesetzeUrkundenhinterlegungsgesetz§ 17

§ 17

In Kraft seit 01. Juni 1974
Up-to-date

Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.

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