(1) Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Abs. 1, § 189a Z 5, 8, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b samt Überschrift, § 243ba, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 251 Abs. 3, § 267 Abs. 2a und 4, § 267a samt Überschrift, die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch, § 268, § 269 Abs. 2 bis 4, § 269a, § 270 Abs. 1 bis 3a, § 271 Abs. 2, 4 und 5, § 271d samt Überschrift, § 271e samt Überschrift, § 273 Abs. 1 und 5, § 274 Abs. 5 und 5a, § 274a samt Überschrift, § 275 Abs. 1 und § 281 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmungen sind – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 2b – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. § 243b Abs. 10, § 267a Abs. 11 und § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, für die die erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission gemäß Art. 29d der Bilanz-Richtlinie erstmals anzuwenden sind.
(2) Unternehmen sind nicht zur Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz verpflichtet, wenn der Abschlussstichtag des relevanten Geschäftsjahres vor dem Datum des Inkrafttretens des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes liegt.
(2a) Unternehmen, die am Abschlussstichtag bis zu 450 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielen oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen, sind ebenfalls nicht zur Anwendung der Bestimmungen über die Einzelberichterstattung verpflichtet, können sie aber freiwillig anwenden. Dasselbe gilt für Mutterunternehmen in Bezug auf die Bestimmungen über die Konzernberichterstattung, wenn die Gruppe auf konsolidierter Basis bis zu 450 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2b) Unternehmen nach Abs. 2 und 2a haben, soweit sie sich nicht für eine freiwillige Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz entscheiden, die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz anzuwenden. Für die Prüfung gilt § 269 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz. Eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, gilt für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auch dann als erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistungen die Verpflichtung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch nicht in Kraft war.
(3) Unternehmen nach Abs. 2 und 2a haben im Bericht anzugeben, ob er nach bisherigem Recht aufgestellt wurde – in diesem Fall ist er als „(konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht“ oder „(konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen –, oder nach den Bestimmungen in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes.
(4) § 275 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesen Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die halben in § 275 Abs. 2 vierter Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.
(5) Wenn nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette verfügbar sind, um der Angabepflicht nach § 243b Abs. 4 erster Satz oder § 267a Abs. 4 erster Satz nachzukommen, haben Unternehmen in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit nach Abs. 1 darzustellen:
1. welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten,
2. warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und
3. die Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
(6) Wenn bis zum 6. Jänner 2030 ein Tochterunternehmen,
1. das Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegt und
2. dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR unterliegt (Drittlandunternehmen) und
3. das in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre von allen Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR die größten Umsatzerlöse, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, erzielt hat,
eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen des Art. 29a Bilanz-Richtlinie erstellt und gemäß Art. 30 der Bilanz-Richtlinie offenlegt, die alle Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR einschließt, die den Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegen, und die alle in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Angaben enthält, die sich auf die Tätigkeit dieser Tochterunternehmen beziehen, gilt eine solche Berichterstattung als Berichterstattung auf Ebene des Mutterunternehmens im Sinne des § 243b Abs. 7 bzw. des § 267a Abs. 8, und die Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung gelten als Erfüllung der Bedingung nach § 243b Abs. 8 Z 4 bzw. § 267a Abs. 9 Z 4.
(7) § 221 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 194, § 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 244 Abs. 1 und § 267c Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen. § 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft und müssen nicht mehr auf Abschlüsse angewendet werden, die nach diesem Zeitpunkt aufgestellt werden. Der fünfte Abschnitt des Dritten Buches in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 277 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 und § 280 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 277 Abs. 1 und Abs. 6 zweiter bis vierter Satz und § 280 Abs. 1 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt bei Gericht einlangen. § 277 Abs. 4 und § 280 Abs. 3 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 bei Gericht einlangen. § 282 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden, sobald die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Pflichten nach § 277 Abs. 4 oder § 280 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes unterliegen.
(10) Wenn ein Unternehmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes noch keinen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Geschäftsjahres beauftragt hat, dessen Abschlussstichtag innerhalb eines halben Jahres vor oder nach dem Inkrafttreten liegt, dann gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Abschlusses bestellt worden ist, wenn er zu einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist.
(11) § 198 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft und ist auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. § 211 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Die Behandlung von Verbindlichkeiten, die in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre anzusetzen waren, die den Geschäftsjahren der erstmaligen Anwendung vorangingen, und der zugehörigen Aufwendungen darf nach den für diese vormaligen Geschäftsjahre geltenden Bestimmungen fortgeführt werden.
(12) § 277 Abs. 2, 2a und 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. § 277 Abs. 6 erster Satz ist erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. März 2026 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft nach § 280 Abs. 1 sind dann gebührenfrei abfragbar, wenn sie nach dem 31. März 2026 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
(13) § 284 samt Überschrift in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 31. März 2026 ist § 284 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
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