BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 902

§ 902

Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. § 612 wird hierdurch nicht berührt.

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