BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 882

§ 882

(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

1. sein Interesse;

2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;

3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;

4. den Schaden und dessen Umfang.

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