§ 855
§ 855 — UGB
§ 855 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022392
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist.
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