BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 846

§ 846

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date

Die im § 834 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der im § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.

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