§ 836
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
§ 877 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 877
(1) Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerte. (2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer ers…
Rückverweise