§ 812
§ 812 — UGB
§ 812 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022349
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.
(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
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