BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 812

§ 812

(1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.

(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

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