§ 797
§ 797 — UGB
§ 797 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022334
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden.
(2) Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619).
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