BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 796

§ 796

In Kraft seit 01. März 1939
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Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders vereinbart ist.

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