§ 786
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
(1) Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert.
(2) Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3) Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 895
…Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778) oder wegen Überversicherung (§ 786) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung…