§ 784
§ 784 — UGB
§ 784 — UGB
Anmerkung
Die Polizze kann auf Order lauten, sie ist dann (§ 363 Abs. 2) (gekorenes) Orderpapier.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022321
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.
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