§ 780
§ 780 — UGB
§ 780 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022317
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.
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