§ 778
§ 778 — UGB
§ 778 — UGB
Anmerkung
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959 ist nach dessen § 186 auf die Seeversicherung nicht anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022315
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.
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