§ 772
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
Verwendet der Reeder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat.
§ 773 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 773
…Verkaufs oder des Aufgebotsverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht ( §§ 771, 772 ).…
§ 775
…Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht ( §§ 771, 772 ).…
Rückverweise