§ 766
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
§ 771 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 771
…die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. (2) Auch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der §§ 766 bis 770 über die Rangordnung Anwendung. (3) Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, solange die Fracht noch aussteht oder die…
Rückverweise