§ 766
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 771
…die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. (2) Auch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der §§ 766 bis 770 über die Rangordnung Anwendung. (3) Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, solange die Fracht noch aussteht oder die…