BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 757

§ 757

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date

Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

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