UGB
Gliederung
Fünftes Buch. Seehandel.
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
§ 756
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.
§ 771 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 771
…1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ( § 756 ) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. (2) Auch auf dieses Pfandrecht finden…
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