§ 755
§ 755 — UGB
§ 755 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022292
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu.
(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
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