Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiffe oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 901
…Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.…
§ 903
…welchem der Beteiligte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen aus dem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter den § 738 fallenden Ereignis mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat; 3a. in Ansehung der Forderungen auf Berge- und Hilfslohn mit dem Ablaufe…