UGB
Gliederung
Fünftes Buch. Seehandel.
Siebenter Abschnitt. Haverei.
Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
§ 735
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 739a UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 739a
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
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