§ 728
§ 728 — UGB
§ 728 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022265
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
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