§ 727
§ 727 — UGB
§ 727 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022264
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Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
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