§ 725
§ 725 — UGB
§ 725 — UGB
Anmerkung
Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938).
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022262
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern. Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
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