BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 722

§ 722

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date

Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.

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