Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 721

§ 721

(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:

1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;

2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.

(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.

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