BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 720

§ 720

In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date

Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.

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