Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 713

§ 713

Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.

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