§ 713
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
§ 713 — UGB
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.
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