In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§ 566);
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 723
…die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder dem Wertsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.…