UGB
Gliederung
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 668
Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1 Nr. 1).
§ 670 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 670
…1) In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. (2) Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt…
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