§ 668
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1 Nr. 1).
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 668
Der Überfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verlorengeht (§ 628, Abs. 1 Nr. 1).…
§ 670
…1) In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. (2) Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt…