§ 664
§ 664 — UGB
§ 664 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022201
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen