§ 663b
§ 663b — UGB
§ 663b — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1940
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022200
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen