§ 646
§ 646 — UGB
§ 646 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1940
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022181
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.
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