§ 623
§ 623 — UGB
§ 623 — UGB
Anmerkung
1. Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938).
2. Zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14 und 15 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
3. Die im Abs. 4 zitierte Bestimmung ist aus dem deutschen BGB, dRGBl. I S 195/1896.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022157
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
(3) Die nach § 366, Abs. 3, § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4) Die im § 1234, Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
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