BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 609

§ 609

In Kraft seit 01. Januar 1940
Up-to-date

Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader wissentlich bewirkt hat, daß die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch angegeben ist.

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