UGB
Gliederung
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
§ 6 Öffentlichrechtliche Bestimmungen
Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
§ 6 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 6 Öffentlichrechtliche Bestimmungen
…§ 6. Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.…
Art. 10 § 6 Artikel X
…BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 , dRGBl. S 219/1897) § 6. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung…
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