Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 6

§ 6Öffentlichrechtliche Bestimmungen

Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

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