Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 583

§ 583

Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des § 580 angetreten ist.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen