§ 58 Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 58 Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht — UGB
§ 58 Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069820
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2) Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
(3) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.
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