UGB
Gliederung
Fünftes Buch. Seehandel.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 564c
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
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