§ 554
§ 554 — UGB
§ 554 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022085
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Reeder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile zu entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reeder auch die Beerdigungskosten zu tragen.
(2) Wird der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes getötet, so hat der Reeder überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen.
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