Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 553a

§ 553a

Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.

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