§ 553a
§ 553a — UGB
§ 553a — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902
Inkrafttretungsdatum
01. März 1939
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12021418
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.
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