§ 545
§ 545 — UGB
§ 545 — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1981
Inkrafttretungsdatum
15. April 1981
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022076
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
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