BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuch§ 537

§ 537

Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.

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