UGB
Gliederung
Rückverweise
(1) Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu verfahren.
§ 634 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 634
(1) Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Teil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. (2) Tritt jedoch einer der im § 629 , Abs. 1 , Nr. 1, bezeichneten Zufälle ein, so muß, bevor der Rücktritt…
§ 632
(1) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verluste des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen ( §§ 535 bis 537 ). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlich…