§ 526
In Kraft seit 01. März 1939
Up-to-date
(1) Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimatshafen befugt.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 534
…1) Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Vorschriften der §§ 526 bis 530 maßgebend, soweit nicht der Reeder diese Befugnisse beschränkt hat. (2) Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, den Begebnissen der Reisen…